Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 553

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 553

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, (52. Novelle)

Paragraph 553,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 1994 die Paragraphen 3 a, 23, Absatz 3, 24, Absatz 2, 31, 41, Absatz eins und 3, 58 Absatz 3 und 6, 76 Absatz 6, 80, 80 a, Absatz 3 und 4, 84 Absatz 6, 108 e, Absatz 10, 213 a, Absatz 4, 293, Absatz eins und 2, 311 Absatz 3, Litera b,, 409, 418 bis 442, 442a bis 442e, 444 Absatz 7, 446, Absatz eins und 3, 447, 447 c Absatz 4, 448 bis 456, 456 a, 460, 460 a, 479 Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 und 553 Absatz 2 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 17, Absatz 5, Litera b,, 18a Absatz 2, Ziffer 3, 70, Absatz eins und 2, 73 Absatz eins, 227, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 6, 227 a, 228, Absatz eins, Ziffer 10, 228 a, 231, Ziffer eins und 2, 233 Absatz eins, 238, Absatz 3,, Überschrift zu 239, 248a, 251a Absatz 4, Litera b,, 261 Absatz 2 und 4, 261 a Absatz 2 und 3, 261 b Absatz 3 bis 6, 284 Absatz 2 und 4, 284 a Absatz 2 und 3, 284 b Absatz 3 bis 6, 292 Absatz 3, 447 g, Absatz 3, Ziffer 2 und 551 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 9 und Absatz 6 bis 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 1993 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i und 16 Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,.
  2. Absatz 2,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband hat seine Kompetenzen zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes und in einer durch die Dringlichkeit des Regelungsbedarfes angezeigten Reihenfolge auszuüben.
  4. Absatz 4,Präsident und Vizepräsidenten des Hauptverbandes, Obmänner, Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter der Überwachungsausschüsse und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.
  5. Absatz 5,Den in Absatz 4, genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.
  6. Absatz 6,Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Absatz 4, oder 5 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und
    2. Ziffer 2
      vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.
    Die Anwartschaft (Pension) darf das im Paragraph 420, Absatz 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 420, Absatz 5, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Absatz 4, angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 8,Abweichend von Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes sind die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen nicht kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bezieht sich nur auf die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Anstalt getretenen Verwaltungsangestellten; sie besteht so lange weiter, als auf Grund des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. längstens vor dem 1. Jänner 1995 wirksam gewordenen Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen unberührt bleiben. Die von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Kollektivverträge dürfen in Abweichung von den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, an das für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geltende Recht angepaßt werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 80, Absatz 2, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 447, genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 447, genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß Paragraph 447, genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.
  10. Absatz 10,Der Bundesbeitrag gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Litera b, gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß Paragraph 447, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 825/1992, Dienstverhältnis, Besoldungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115969

Alte Dokumentnummer

N6199854170L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P553/NOR12115969

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