Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53b

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zuschüsse an die Dienstgeber

Paragraph 53 b,
  1. Absatz einsDen Dienstgebern können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist so anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
    1. Ziffer eins
      nur jenen Dienstgeber(inne)n, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer(innen) nach Paragraph 77 a, ASchG zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts.
  3. Absatz 3Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049372

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P53b/NOR40049372

Navigation im Suchergebnis