Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 538t

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 538t

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

8. Unterabschnitt
Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

Paragraph 538 t,
  1. Absatz eins,Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 32,
  2. Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (Paragraph 444, Absatz eins,) und der statistischen Nachweisungen (Paragraph 444, Absatz 2,) für das Jahr 2019 für die im Absatz eins, genannten Gebietskrankenkassen.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211208

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