Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 538q

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 538q

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erweiterte Verwaltungskörper

Paragraph 538 q,
  1. Absatz eins,Bei der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
    2. Ziffer 2
      in den Vorstand zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,
    3. Ziffer 3
      in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber
    zusätzlich zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die zusätzlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40066305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P538q/NOR40066305

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