Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 537

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 537

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung).

Dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Verhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger (Verbände).

Paragraph 537,
  1. Absatz eins,Soweit am 1. Jänner 1956 eine Neuregelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3,) für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden) noch nicht getroffen ist, sind die bisherigen tarif- und dienstordnungsmäßigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5, Absatz 3 und Absatz 5, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, auf Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden) weiterhin anzuwenden, die in den im Paragraph 4, Absatz eins, des Beamten-Überleitungsgesetzes genannten Zeiträumen aus einem der dort bezeichneten Gründe aus dem Dienstverhältnis entlassen oder sonst aus dem Dienststand ausgeschieden worden sind, wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Jänner 1956 noch nicht einer dienstrechtlichen Neuregelung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 unterzogen worden ist. Dies gilt auch für Bedienstete von Sozialversicherungsträgern (Verbänden), die in Kriegsgefangenschaft geraten sind und erst nach dem 31. Dezember 1955 heimkehren.
  3. Absatz 3,Die bis zum 31. Dezember 1955 vom Hauptverband erlassenen Richtlinien zur Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Sozialversicherungsträger (Verbände) und die auf Grund dieser Richtlinien abgeschlossenen Kollektivverträge sind an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

Anmerkung

§ 535 wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 13/1962 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Schlagworte

dienstrechtliches Verhältnis, besoldungsrechtliches Verhältnis, tarifmäßige Bestimmung, BGBl. Nr. 99/1953

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094154

Alte Dokumentnummer

N6195546144L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P537/NOR12094154

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