Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages.

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu tragen.
  2. Absatz 2,Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (Paragraphen 51 und 52) zu tragen.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,
    1. Litera a
      wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden,
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber (Auftraggeber) im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
    3. Litera c
      für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, oder d.
  4. Absatz 4,Im Falle des Paragraph 47, Litera c, hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach Paragraph 47, Litera c und der allgemeinen Beitragsgrundlage nach Paragraph 44, ergibt, vom Entgelt in barem abzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113120

Alte Dokumentnummer

N6199715794A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P53/NOR12113120

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