Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 522k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 522k

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Witwenrente aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939.

Paragraph 522 k,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Witwenrente aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben ist und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenrente hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem 1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.
  2. Absatz 2,Die Witwenpension nach Absatz eins, beträgt 183,32 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  3. Absatz 3,Die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit richten sich nach der Art der letzten Versicherungszeit. Der Aufwand gilt zur Gänze als Rentenaufwand des hienach leistungszuständigen Versicherungsträgers.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40113275

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P522k/NOR40113275

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