(4)Absatz 4,Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daßHinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Absatz 2, mit der Maßgabe erhöht, daß
an die Stelle des Absetzbetrages
von 452,10 S in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei Witwenrenten der Betrag von
256,30 S
bei Waisenrenten der Betrag von
77,– S
von 524 S in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
bei Witwenrenten der Betrag von
318,80 S
bei Waisenrenten der Betrag von
100,– S
an die Stelle des Grenzbetrages von 600 S in der Pensionsversicherung der Arbeiter
bei Witwenrenten der Betrag von
300,– S
bei Waisenrenten der Betrag von
120,– S
tritt,
in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.
Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S, sonst auf monatlich 800 S zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S, sonst auf monatlich 800 S zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Absatz 2, sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.