Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 522

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 522

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

2. UNTERABSCHNITT.
Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).

Anwendung des Leistungsrechtes.

Paragraph 522,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen gelten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, nur
    1. Litera a
      für Leistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist,
    2. Litera b
      für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) nach dem 31. Dezember 1955 liegt.
    Wann der Versicherungsfall als eingetreten anzusehen ist, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Renten aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Rente aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ab 1. Jänner 1957 entsprechend auch für Leistungen, auf die im übrigen nach den Absatz eins und 2 noch die bisherigen Vorschriften anzuwenden sind:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ruhen von Leistungen,
      2. Litera b
        im Bereich der in Betracht kommenden Versicherung die Paragraphen 86, Absatz 4, 97 bis 101, 102 Absatz 3, 103 bis 107 a, 110 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, 112, Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Krankenversicherung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Sachleistungen, ferner die Paragraphen 126 bis 131;
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Unfallversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 180, 183, 184, 189 bis 191, 193 bis 202, 207 Absatz 2, 211, 215, Absatz 2, 215 a, 218, Absatz eins, zweiter Satz, 252;
    4. Ziffer 4
      im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3, 87, 88, 222, Absatz 3, 252, 255, 260, 262, 264, Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 522 f, jedoch nur der erste Satz, 264 Absatz 2 und 3, 265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt römisch drei und römisch vier des Vierten Teiles, außerdem die Paragraphen 292 bis 307,
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen 215 a, Absatz eins und 265 Absatz eins, sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverheiratung nach dem 31. Dezember 1955 erfolgt ist.
  5. Absatz 5,In der Unfallversicherung ist, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, die Waisenrente für ein doppelt verwaistes Kind im einundeinhalbfachen Betrag der nach bisheriger Vorschrift gebührenden Waisenrente zu bemessen. Die erhöhte Waisenrente ist nur auf Antrag zu gewähren, und zwar ab 1. Jänner 1956, wenn die Voraussetzung für die erhöhte Rente vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1956 gestellt wird, sonst mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Erfüllung dieser Voraussetzung folgt.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)

  6. Absatz 7,Die Versicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaues kann unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 121, Absatz 3, durch die Satzung bestimmen, daß Mehrleistungen, die schon bisher in der Satzung vorgesehen waren, weiterhin beibehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094125

Alte Dokumentnummer

N6195546115L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P522/NOR12094125

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