im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 87, 88, 222 Abs. 3, 252, 255, 260, 262, 264 Abs. 1, in den Fällen des § 522f jedoch nur der erste Satz, 264 Abs. 2 und 3, 265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt III und IV des Vierten Teiles, außerdem die §§ 292 bis 307.im Bereich der Pensionsversicherung die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3, 87, 88, 222, Absatz 3, 252, 255, 260, 262, 264, Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 522 f, jedoch nur der erste Satz, 264 Absatz 2 und 3, 265 bis 267 sowie die diesen Bestimmungen entsprechenden Bestimmungen im Abschnitt römisch drei und römisch vier des Vierten Teiles, außerdem die Paragraphen 292 bis 307,