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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

Paragraph 51,
  1. Absatz einsFür vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

  1. in der Krankenversicherung

     a) für Dienstnehmer, deren

        Beschäftigungsverhältnis durch das

        Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

        Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,

        Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder

        Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,

        geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2,

        Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der

        Angestellten gehören sowie für Versicherte

        gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ......   6,7%

     b) für Dienstnehmer, die unter den

        Geltungsbereich des

        Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für

        Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des

        Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen

        sind und zur Pensionsversicherung der

        Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf

        die Art. II, III oder IV des

        Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist,

        sowie für Heimarbeiter ......................   6,8%

     c) für Dienstnehmer, deren

        Beschäftigungsverhältnis dem

        Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,,

        unterliegt ..................................   6,8%

     d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der

        Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden

        ist .........................................   6,8%

     e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ........   6,4%

     f) für die übrigen Vollversicherten ............   6,8%

        der allgemeinen Beitragsgrundlage;

  2. in der Unfallversicherung ......................   1,4 vH

     der allgemeinen Beitragsgrundlage;

  3. in der Pensionsversicherung ....................  22,8%

     der allgemeinen Beitragsgrundlage.

  (2) Aufgehoben.

  (3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit

Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom

Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber

anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

  1. In der Krankenversicherung

     a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen

        beläuft sich der Beitragsteil des

        Versicherten ................................   auf  3,55%,

        des Dienstgebers ............................   auf  3,25%

        der allgemeinen Beitragsgrundlage;

     b) der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Personen

        beläuft sich der Beitragsteil

        des Versicherten ............................   auf  3,55%,

        des Dienstgebers ............................   auf  3,25%

        der allgemeinen Beitragsgrundlage;

     c) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen

        ist der Beitrag vom Versicherten und vom

        Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;

  2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil

     des (der) Versicherten ........................  auf 10,25%,

     des Dienstgebers ..............................  auf 12,55%

     der allgemeinen Beitragsgrundlage.

  1. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.
  2. Absatz 5Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  3. Absatz 6Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061060

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P51/NOR40061060

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