Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 491

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 168/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 491

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1966

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anwendung sonstiger Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles in der Meisterkrankenversicherung.

Paragraph 491,

In der Meisterkrankenversicherung sind außer den gemäß Paragraphen 480 und 481 letzter Satz anzuwendenden Bestimmungen des Ersten bis Achten Teiles noch folgende Bestimmungen des Ersten, Zweiten, Fünften und Achten Teiles entsprechend anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 21, 22, 39, 40, 43, 58, Absatz 3, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des Paragraph 16, mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des Paragraph 98, mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;
  2. Ziffer 2
    von den Bestimmungen des Zweiten Teiles die Paragraphen 120, 121, Absatz 4, 126 bis 129, 131 Absatz 3 und 4, 133 und 144 Absatz 4,;
  3. Ziffer 3
    von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321, Absatz eins und 2, 322 bis 325, 329, 330, 332, 336 und 337 Absatz 2,;
  4. Ziffer 4
    von den Bestimmungen des Achten Teiles die Paragraphen 419 bis 429, 431, 432, 435 bis 438 und 442 mit der Maßgabe, daß die Verwaltungskörper der Meisterkrankenkassen aus Vertretern der Versicherten bestehen, die von den örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Versicherten in die Verwaltungskörper zu entsenden sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094087

Alte Dokumentnummer

N6195546077L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P491/NOR12094087

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