von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 21, 22, 39, 40, 43, 58 Abs. 3, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des § 16 mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des § 98 mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 21, 22, 39, 40, 43, 58, Absatz 3, 59, 64 bis 66, 68, 69, 78 Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 5, 79, 89, 111 bis 113; ferner die Bestimmungen des Paragraph 16, mit der Maßgabe, daß die Frist für die Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung mit dem Tag beginnt, an welchem dem Versicherten die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung zugestellt wird, und die Bestimmung des Paragraph 98, mit der Maßgabe, daß die Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen in der Meisterkrankenversicherung auch wegen rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind, zulässig ist;