(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Landtage, die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder denen durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten gesichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Dienstgeber im Sinne des bezogenen Gesetzes gilt das Land, dessen Landtag der Versicherte angehört, als Bezug die Entschädigung, die dem Versicherten nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften gebührt. War das Mitglied des Landtages unmittelbar vor Beginn der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, so kann die freiwillige Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung auf Antrag fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dem Versicherungsträger einzubringen, bei dem die freiwillige Versicherung bestanden hat. Als Beitragsgrundlage gilt die zuletzt in der freiwilligen Versicherung bestandene Beitragsgrundlage.Die Mitglieder der Landtage, die nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder denen durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers nicht mindestens die Leistungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten gesichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, in seiner jeweils geltenden Fassung. Als Dienstgeber im Sinne des bezogenen Gesetzes gilt das Land, dessen Landtag der Versicherte angehört, als Bezug die Entschädigung, die dem Versicherten nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften gebührt. War das Mitglied des Landtages unmittelbar vor Beginn der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, so kann die freiwillige Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung auf Antrag fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei dem Versicherungsträger einzubringen, bei dem die freiwillige Versicherung bestanden hat. Als Beitragsgrundlage gilt die zuletzt in der freiwilligen Versicherung bestandene Beitragsgrundlage.