Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 479

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 479

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

3. UNTERABSCHNITT.
Pensionsversicherung.

Zusätzliche Pensionsversicherung

Paragraph 479,
  1. Absatz eins,Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und das Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung ist die zusätzliche Pensionsversicherung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Versicherten durch die Satzung der Versicherungsträger zu regeln; nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 10 Absatz 7, 21, 22, 32, 38, 40, 42, 43, 60, Absatz eins und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Absatz 2, an Stelle des nach Paragraph 58, Absatz 6, berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Absatz 3 und 4, 79 Absatz eins, 81, 84, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Absatz 6, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102, Absatz 3, 103, 104, Absatz 3 und 5, 107, 107 a, 109 bis 114;
    2. Ziffer 2
      von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321 und 332 bis 337;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
    4. Ziffer 4
      von den Bestimmungen des Achten Teiles die Paragraphen 421 bis 425, 426 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 431 bis 434 mit der Maßgabe, daß eine gültige Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung, soweit es sich um Beiträge und Leistungen handelt, oder über die Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen erfolgen kann, 436 bis 438, 443, 444, 446, 447, 448 bis 453, 455 Absatz eins, 460, 460 a und 460 c; Paragraph 421, für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft mit der weiteren Maßgabe, daß die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft zu entsenden sind.
  3. Absatz 3,Die in die Verwaltungskörper der in Absatz eins, bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter und die Mitglieder der bei diesen eingerichteten Beiräte unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115959

Alte Dokumentnummer

N6199854160L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P479/NOR12115959

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