(2)Absatz 2,Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Absatz eins, wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)