Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 460c
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c.Paragraph 460 c,
Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten. Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40060068