Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 460a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 460a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten

Paragraph 460 a,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Versicherungsträgers oder der Versicherten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu beobachten.
  2. Absatz 2,Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Bediensteter für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses entbunden wurde.
  3. Absatz 3,Über die im Absatz eins, bezeichnete Verpflichtung hinaus haben die fachkundigen Organe der Träger der Unfallversicherung (Paragraph 187,) über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren sowie sonstige Eigentümlichkeiten der Betriebe Verschwiegenheit zu beobachten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für die gemäß Paragraph 42, Absatz eins, mit der Einsicht beauftragten Bediensteten.
  5. Absatz 5,Die im Absatz eins, 3 und 4 bezeichneten Bediensteten sind an die Verschwiegenheitspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094036

Alte Dokumentnummer

N6195546026L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P460a/NOR12094036

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