Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 459d
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
22.04.1997
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung
§ 459d.Paragraph 459 d,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß Paragraph 109 a, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Absatz 3, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3)Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 600/1996
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094034
Alte Dokumentnummer
N6195546024L