Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 459c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 459c

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung

der Höhe der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 459 c,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. Ziffer 2
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
  4. Absatz 4Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 264, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 321,

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40055156

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