Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 459b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 459b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich des Bezuges einer Familienbeihilfe

Paragraph 459 b,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten zu übermitteln:

    Name (Familien- oder Nachname und Vorname), Versicherungsnummer und Anschrift

    1. Ziffer eins
      der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und
    2. Ziffer 2
      des Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121061

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