Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 459a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 459a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 459 a,
  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Pensionsversicherung nach Maßgabe des Absatz 3, folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der wirtschaftlichen Einheit,
    2. Ziffer 2
      Name (Familien- oder Nachname und Vorname) des Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des Einheitswertes und die im Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
    4. Ziffer 4
      Art und Rechtsgrundlage der Änderung des Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
    5. Ziffer 5
      Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
    6. Ziffer 6
      Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen.
  2. Absatz 2,Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121060

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