Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 459
Inkrafttretensdatum
01.01.1956
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.
§ 459.Paragraph 459,
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Hauptverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach Paragraph 457, zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach Paragraph 458, zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094030
Alte Dokumentnummer
N6195546020L