Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 457

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 457

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch acht.
Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung.

Führung der Versicherungsunterlagen.

Paragraph 457,
  1. Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung haben, soweit nichts anderes vorgesehen ist, für jeden Versicherten, für den sie Beiträge zu einer Pensionsversicherung einheben, die Versicherungsunterlagen, die zur Feststellung der Leistungen einer Pensionsversicherung erforderlich sind, für Zeiträume bis zum 31. Dezember 1971 genau aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen durch eine im Verordnungsweg zu bestimmende Frist aufzubewahren und auf Verlangen dem Hauptverband sowie dem zuständigen Träger der Pensionsversicherung bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen der Träger der Krankenversicherung haben alle aus der Geschäftsführung des Trägers der Krankenversicherung ermittelbaren Tatsachen zu enthalten, die zur Feststellung eines Leistungsanspruches aus der Pensionsversicherung notwendig sind.
  3. Absatz 3,Soweit die Beiträge zur Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten unmittelbar an den Träger der Pensionsversicherung zu entrichten sind, hat dieser die Aufzeichnungen nach den Absatz eins und 2 selbst zu führen und auf Verlangen dem Hauptverband bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094028

Alte Dokumentnummer

N6195546018L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P457/NOR12094028

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