Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 450

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 450

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 450,
  1. Absatz eins,Die oberste Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094020

Alte Dokumentnummer

N6195546010L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P450/NOR12094020

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