Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 445

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 445

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sondervorschriften für Betriebskrankenkassen.

Paragraph 445,

Für Betriebskrankenkassen gelten folgende Sondervorschriften:

  1. Ziffer eins
    Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.
  2. Ziffer 2
    Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
  3. Ziffer 3
    Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
  4. Ziffer 4
    Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlußbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094007

Alte Dokumentnummer

N6195545997L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P445/NOR12094007

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