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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 436
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 435 am 31.08.2026
§ 437 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 436 heute
§ 436 gültig ab 01.01.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 436 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 436
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Teilnahme der Betriebsvertretung
§ 436.
Paragraph 436,
(1)
Absatz eins,
An den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2)
Absatz 2,
Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974
, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter/innen namhaft zu machen. Diese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Im RIS seit
21.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211161
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P436/NOR40211161
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