(1a)Absatz eins a,Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper
der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers
über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.