Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 426

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 426

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

Paragraph 426,
  1. Absatz eins,Die Generalversammlung, der Vorstand und die Landesstellenausschüsse der Versicherungsträger werden wie folgt zusammengesetzt:
    1. Ziffer eins
      bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt je zur Hälfte aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber;
    2. Ziffer 2
      bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber;
    3. Ziffer 3
      bei den Gebiets- und Betriebskrankenkassen zu vier Fünfteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber.
  2. Absatz 2,Die Kontrollversammlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt wird im gleichen Verhältnis, die Kontrollversammlungen der übrigen im Absatz eins, genannten Versicherungsträger im umgekehrten Verhältnis wie die im Absatz eins, bezeichneten Verwaltungskörper aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber zusammengesetzt.

Schlagworte

Gebietskrankenkasse

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P426/NOR40027941

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