Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 424

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 424

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen

Paragraph 424,

Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Dachverbandes haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger (dem Dachverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsträger (der Dachverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Dachverband) trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung anstelle und auf Kosten des Versicherungsträgers (des Dachverbandes) geltend machen.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40270831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P424/NOR40270831

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