(6)Absatz 6,Von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin sind ausgeschlossen:
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der Landesregierungen;
Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Dachverbandes;
Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Versicherungsträger oder dem Dachverband in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen;
Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist;
Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nachgewiesen ist. (Anm. 1) Personen, deren fachliche Eignung nicht durch den Besuch einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen nachgewiesen ist. Anmerkung eins, )
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 3/2020 und BGBl. I Nr. 5/2020Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,
Abs. 8 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)Absatz 8, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)