Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsDie Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen. Zur Sozialversicherungsprüfung gehört insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
    • Strichaufzählung
      die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
    • Strichaufzählung
      die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(_______________

Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/201956 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Paragraph 41 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch II
    und römisch III. …
  3. Ziffer römisch IV
    Die Aufhebungen zu den Punkten römisch eins. und römisch III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
  4. Ziffer römisch fünf
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)

Schlagworte

Versicherungsangelegenheit, Meldeangelegenheit

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40210430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P41a/NOR40210430

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