Sozialversicherungsprüfung
§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz einsDie Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen. Zur Sozialversicherungsprüfung gehört insbesondereDie Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen. Zur Sozialversicherungsprüfung gehört insbesondere
die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,
die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. (Anm. 1)die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Anmerkung 1)
(2)Absatz 2Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:Anmerkung 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit am 13. Dezember 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/201956 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am 30. Dezember 2019, zu Recht erkannt:
§ 41a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 98/2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 41 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. und III. …und römisch III. …
Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.Die Aufhebungen zu den Punkten römisch eins. und römisch III. treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)Vgl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2020,)