Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 416
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Sonstige Entscheidungsbefugnisse
§ 416.Paragraph 416,
Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs-(Leistungs-)Zugehörigkeit oder Versicherungs-(Leistungs-)Zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluss eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt.
Schlagworte
Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043237