Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 412c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 412c

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bindungswirkung, Bescheidzustellung

Paragraph 412 c,
  1. Absatz eins,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, das Vorliegen einer Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      nach dem ASVG vom Krankenversicherungsträger und dem Dienstgeber oder
    2. Ziffer 2
      nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vom Krankenversicherungsträger und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
    bejaht, so sind die Krankenversicherungsträger, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung).
  2. Absatz 2,Wird nach Abschluss der Prüfungen nach Paragraph 412 b, vom Krankenversicherungsträger das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bejaht, während die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG ausgeht, so hat der Krankenversicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen. Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (Bindungswirkung), wenn der Bescheid des Krankenversicherungsträgers rechtskräftig wurde.
  3. Absatz 3,Im Bescheid hat sich der Krankenversicherungsträger im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem abweichenden Vorbringen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auseinander zu setzen.
  4. Absatz 4,Bescheide des Krankenversicherungsträgers sind neben der versicherten Person und ihrem Dienstgeber auch der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie dem sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt zuzustellen.
  5. Absatz 5,Die Bindungswirkung nach den Absatz eins und 2 gilt nicht, wenn eine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211140

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