Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Die Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben
    1. Ziffer eins
      auf Geldleistungen aus den Versicherungsfällen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft,
    2. Ziffer 2
      auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspensionen und Knappschaftssold sowie Waisenpensionen,
    haben während des Leistungsbezuges jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Personen,
    1. Ziffer eins
      die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  3. Absatz 3,Durch die Krankenordnung sind nähere Regelungen über die Meldungen nach Absatz eins, Ziffer eins, zu treffen.

Schlagworte

Kriegsopferversorgung

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40167612

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P40/NOR40167612

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