Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 397

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 397

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Kanzleigeschäfte der Schiedsgerichte.

Paragraph 397,
  1. Absatz eins,Das für Zivilrechtssachen zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, hat dessen Kanzleigeschäfte zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt.
  2. Absatz 2,Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben, die Ausfertigung und Zustellung der vom Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Das Gericht hat ferner für die Verhandlungen des Schiedsgerichtes nach Tunlichkeit einen Schriftführer beizustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093947

Alte Dokumentnummer

N6195545937L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P397/NOR12093947

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