Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 384

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 384

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wirkung der Einbringung der Klage.

Paragraph 384,
  1. Absatz eins,Durch die rechtzeitige Einbringung der Klage tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat dem Kläger die Leistung, die Gegenstand der Klage ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig insoweit zu gewähren, als dies dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz 2, gilt nicht, wenn der Versicherungsträger im Hinblick auf eine Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid erläßt, ferner bei Streitigkeiten über die Wiederaufnahme des Heilverfahrens Unfallverletzter.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093934

Alte Dokumentnummer

N6195545924L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P384/NOR12093934

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