(2)Absatz 2,Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1 Z. 3), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 247) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Abs. 1 Z. 1) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraph 247,) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Absatz eins, Ziffer eins,) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.