Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 383a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 383a

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Klage

Paragraph 383 a,
  1. Absatz eins,Die Klage hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine gedrängte Darstellung des Streitfalls,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel,
    3. Ziffer 3
      ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren.
  2. Absatz 2,Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins, Ziffer 3,), wenn es auf die Leistung bzw. die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraph 247,) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und die Darstellung des Streitfalles (Absatz eins, Ziffer eins,) die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach bzw. die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grund nach erforderlichen Angaben enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet, ist die Anführung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Klage ist beim Schiedsgericht schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu überreichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Der angefochtene Bescheid ist in Ur- oder Abschrift anzuschließen. Die Klage kann auch beim Versicherungsträger eingebracht werden. Der Versicherungsträger hat die bei ihm eingebrachte Klage unter Beifügung seiner Einwendungen sowie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides binnen zwei Wochen an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Kläger, deren Wohn- oder Beschäftigungsort außerhalb des Ortes liegt, an dem das Schiedsgericht oder der Versicherungsträger seinen Sitz hat, können die Klage beim Bezirksgericht des Wohn- bzw. Beschäftigungsortes zu Protokoll geben. Das Bezirksgericht hat das über die Klage aufgenommene Protokoll unter Anschluß der Urschrift oder einer Abschrift des angefochtenen Bescheides ungesäumt an das zuständige Schiedsgericht weiterzuleiten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1980

Schlagworte

Urschrift, Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093933

Alte Dokumentnummer

N6195545923L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P383a/NOR12093933

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