Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 369
Inkrafttretensdatum
01.01.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
2. UNTERABSCHNITT.
Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften TeilesVerfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles
§ 369.Paragraph 369,
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu. Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt römisch zwei des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093918
Alte Dokumentnummer
N6195545908L