Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 365

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Behördliche Erhebung von Arbeitsunfällen.

Paragraph 365,
  1. Absatz eins,Ein Arbeitsunfall ist behördlich zu erheben, wenn es der Träger der Unfallversicherung bei der nach dem Unfallorte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um Betriebe handelt, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, bei der nach dem Unfallorte zuständigen Berghauptmannschaft beantragt.
  2. Absatz 2,Unfallserhebungen sind nach Einlangen des Antrages ohne Verzug und in der Regel an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Erhebung ist nach Möglichkeit der Versehrte beizuziehen. Außerdem sind von der Vornahme der Erhebung der Träger der Unfallversicherung, das zuständige Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Land- und Forstwirtschaftsinspektion) sowie, wenn der Unfall einen Dienstnehmer betroffen hat, der Dienstgeber und der Betriebsrat (die Vertrauensmänner) des Betriebes zu verständigen. Diese Stellen können sich durch Vertreter an der Erhebung beteiligen. Das Ergebnis der Erhebungen ist dem Unfallversicherungsträger sobald wie möglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Paragraph 21, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, und Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund des Paragraph 92, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Ausführungsbestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093914

Alte Dokumentnummer

N6195545904L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P365/NOR12093914

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