(2)Absatz 2,§ 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.Paragraph 6, AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.