(7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten des Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festzusetzen. Deren Höhe hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren nach § 351i Abs. 1 Z 1 und 2 zu unterscheiden ist. Barauslagen sind unabhängig von den festgelegten Kostenersätzen nach § 76 AVG zu behandeln. Die Kostenersätze und Barauslagen hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. In Verfahren nach § 351i Abs. 5 hat die Kostenersätze jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die Kosten des Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festzusetzen. Deren Höhe hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren nach Paragraph 351 i, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu unterscheiden ist. Barauslagen sind unabhängig von den festgelegten Kostenersätzen nach Paragraph 76, AVG zu behandeln. Die Kostenersätze und Barauslagen hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. In Verfahren nach Paragraph 351 i, Absatz 5, hat die Kostenersätze jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.