Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 348a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 348a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch drei
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Hauptverbandes) zu den Apothekern

Gesamtvertrag

Paragraph 348 a,
  1. Absatz eins,Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Dieser Gesamtvertrag ist für die Krankenversicherungsträger durch den Hauptverband und für die Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer abzuschließen; er bedarf der Zustimmung der Krankenversicherungsträger und ist für die Apotheker ohne den Abschluß von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam.
  2. Absatz 2,Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
  3. Absatz 3,Der zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (Paragraph 136,), Heilbehelfen (Paragraph 137,) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Paragraph 350,),
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen,
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen usw.,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle von Rezepten und Heilmittelabgaben,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuss (Paragraphen 348 c, Absatz 3, 348 d, Absatz 3 und 4 sowie 348e Absatz eins bis 3).
    Paragraph 342, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im Gesamtvertrag können auch Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Hauptverband einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich andererseits geregelt werden. Soweit der Gesamtvertrag Beziehungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse regelt, bedarf er deren Zustimmung.

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40153362

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P348a/NOR40153362

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