Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 348

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 348

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Bestimmung des Inhaltes eines Gesamtvertrages durch die Bundesschiedskommission.

Paragraph 348,
  1. Absatz eins,Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesamtvertrages ein neuer Gesamtvertrag nicht geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten Gesamtvertrages noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 2,Wenn ein Antrag gemäß Absatz eins, fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte Gesamtvertrag bis zur Entscheidung der Bundesschiedskommission vorläufig in Kraft.
  3. Absatz 3,Mit Ablauf der Geltungsdauer des gemäß Absatz eins, festgesetzten Gesamtvertrages erlöschen die von seinem Geltungsbereich erfaßten Einzelverträge.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093889

Alte Dokumentnummer

N6195545879L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P348/NOR12093889

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