Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 345a
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Landesschiedskommission
§ 345a.Paragraph 345 a,
(1)Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2)Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,;
zur Entscheidung bei Anträgen nach § 343 Abs. 1a.zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins a,
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 147/2009
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Im RIS seit
22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40114521