Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 345a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 345a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Landesschiedskommission

Paragraph 345 a,
  1. Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
  2. Absatz 2,Die Landesschiedskommission ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
    2. Ziffer 2
      zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4,;
    3. Ziffer 3
      zur Entscheidung bei Anträgen nach Paragraph 343, Absatz eins a,
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009

Schlagworte

Arbeitsrechtssache

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40114521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P345a/NOR40114521

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