Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343f

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Preistransparenz

Paragraph 343 f,

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach Paragraph 153 a, 94 a, GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem Hauptverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40161669

Navigation im Suchergebnis