Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 343a

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 343a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gesamtvertrag für die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins,

Paragraph 343 a,
  1. Absatz einsZwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den Paragraphen 132 a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer eins, regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der beteiligten Träger der Krankenversicherung und der beteiligten Ärztekammern.
  2. Absatz 2Jeder freiberuflich tätige Arzt (jede Gruppenpraxis) hat Anspruch auf Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Gesamtvertrages nach Absatz eins, Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe des Paragraph 343, Absatz eins, den Abschluß dieses Einzelvertrages davon abhängig machen, daß der Arzt (die Gruppenpraxis) auch einen Vertrag im Sinne des Paragraph 343, abschließt. Lehnt der Arzt (die Gruppenpraxis) einen solchen Vertragsabschluß ab, so erlischt sein Anspruch. Der Anspruch erlischt ferner, wenn der Einzelvertrag oder ein nach Paragraph 343, abgeschlossener Einzelvertrag wirksam gekündigt wurde, gemäß Paragraph 343, Absatz 2, ohne Kündigung erloschen oder gemäß Paragraph 343, Absatz 3, aufgelöst worden ist.
  3. Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211102

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