Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 340

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 340

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den Ärzten.

Ärzteausschüsse.

Paragraph 340,
  1. Absatz eins,Zur Beratung von grundsätzlichen Fragen, welche die Beziehungen zwischen den Trägern der Sozialversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten betreffen, insbesondere zur Beratung der Gesamtverträge gemäß Paragraph 341,, ist ein Bundes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes angehören.
  2. Absatz 2,Zur Beratung von Fragen, die sich bei der Durchführung der abgeschlossenen Verträge im Bereich der einzelnen Länder ergeben, ist in jedem Bundesland ein Landes-Ärzteausschuß einzurichten, dem in gleicher Zahl Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Landes und der in diesem Land tätigen Träger der Krankenversicherung angehören.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben und die Tätigkeit des Bundes-Ärzteausschusses und der Landes-Ärzteausschüsse regeln Geschäftsordnungen, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093878

Alte Dokumentnummer

N6195545868L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P340/NOR12093878

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