Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 339

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 339

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung

Paragraph 339,
  1. Absatz eins,Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) haben die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Die beiden Fristen verkürzen sich um die Dauer eines Auswahlverfahrens nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,.
  2. Absatz 2,Ein nach Absatz eins, erzieltes Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211092

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P339/NOR40211092

Navigation im Suchergebnis