Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 339
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung
§ 339.Paragraph 339,
(1)Absatz eins,Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§ 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG) haben die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Die beiden Fristen verkürzen sich um die Dauer eines Auswahlverfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017.Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) haben die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer herzustellen. Die beiden Fristen verkürzen sich um die Dauer eines Auswahlverfahrens nach Paragraph 14, des Primärversorgungsgesetzes (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,. (2)Absatz 2,Ein nach Abs. 1 erzieltes Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten.Ein nach Absatz eins, erzieltes Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2018
Im RIS seit
21.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211092