Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32a
Inkrafttretensdatum
01.10.2000
Außerkrafttretensdatum
17.04.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
6. Unterabschnitt
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung
Zielvereinbarungen
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Die Verbandskonferenz hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32bDie Verbandskonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach Paragraph 32 b
die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und
einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele
zu beschließen.
(3)Absatz 3,Das Verbandspräsidium hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.Das Verbandspräsidium hat die nach Absatz 2, beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40011870