Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 327
Inkrafttretensdatum
20.07.2024
Außerkrafttretensdatum
31.03.2026
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.
§ 327.Paragraph 327,
Aus den Renten und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Renten und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden. Aus den Renten und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Renten und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
Im RIS seit
26.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264359