Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 322
Inkrafttretensdatum
01.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.
§ 322.Paragraph 322,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsträger, die Krankenanstalten, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime sowie ähnliche Einrichtungen betreiben, sollen mit anderen Versicherungsträgern, die diese Einrichtungen für ihre Versicherten in Anspruch nehmen, über die zu ersetzenden Verpflegskosten Vereinbarungen treffen.
(2)Absatz 2,Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, setzt der Hauptverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.Kommt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz eins, nicht zustande, setzt der Hauptverband die Verpflegskosten mit verbindlicher Wirkung fest.
Schlagworte
Heilanstalt, Kuranstalt, Erholungsheim
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093859
Alte Dokumentnummer
N6195545849L